Infos im Überblick
FSA sind Fremdsprachenassistenzkräfte, die an deutschen Schulen eingesetzt werden. Sie unterstützen die Lehrkräfte im Fremdsprachenunterricht in ihrer Herkunftssprache und erhalten ein monatliches Stipendium. Schulen profitieren davon, dass FSA im Fremdsprachenunterricht mitwirken und den Schülerinnen und Schülern ihre Sprache und Kultur authentisch vermitteln.
Das Programm zum Austausch von Fremdsprachenassistenzkräften beruht auf bilateralen Abkommen mit derzeit 13 Staaten weltweit. Der Austausch mit Australien, Belgien, Frankreich, Großbritannien, Irland, Italien, Kanada (anglophon und frankophon), Neuseeland, der Schweiz, Spanien, Taiwan und den USA ist bilateral. Die Wiederaufnahme des Austauschs mit VR China ist in Vorbereitung.
Bei ihrer zuständigen Schulbehörde können sich grundsätzlich alle Schulen als Einsatzschule einer Assistenzkraft bewerben.
Auch Schulen, die sich bisher nicht beworben haben oder denen seit längerem keine FSA zugewiesen werden konnte, ist diese Möglichkeit besonders zu empfehlen.
Einsatzschule für FSA werden
Wie werden wir Einsatzschule für eine FSA? Grundsätzlich können sich alle Schulen bei ihrer zuständigen Kultusbehörde oder Senatsstelle zur Aufnahme einer FSA bewerben. Erfahren Sie mehr dazu im Video.
Einsatzschule sein
Wer ist für die FSA während des Unterrichtspraktikums die Ansprechperson an der Einsatzschule? Eine Betreuungslehrkraft unterstützt die FSA bei Fragen zur Schulorganisation oder zum Alltagsleben. Sehen Sie im Video, wie die Schule sicherstellen kann, dass die Studierenden an der Schule gut betreut und angeleitet werden.
FSA-Einsatz von A bis Z
Bankverbindung für die Stipendienzahlung
Die Schulbehörde benötigt für die Auszahlung des Stipendiums eine Bankverbindung (siehe auch Stichwort „Schule: Organisatorisches - Antrittsmeldung“.
Grundsätzlich ist es empfehlenswert, so schnell wie möglich ein Girokonto bei einer Bank mit Sitz in Deutschland zu eröffnen. Dies kann eine stationäre Bank oder eine Direktbank sein. Die Internationale Bankkontonummer IBAN beginnt mit „DE“.
Manche Banken verlangen Gebühren für die Kontoführung. Erkundigen Sie sich nach gebührenfreien Kontomodellen (z. B. für internationale Studierende).
Die Betreuungslehrkraft kann bei der Kontoeröffnung unterstützen.
Wenn bereits ein Bankkonto innerhalb des Europäischen Zahlungsraums SEPA (IBAN beginnt nicht mit „DE“) besteht, sind diese Hinweise wichtig:
- Fragen Sie die zuständige Schulbehörde, ob dieses Konto für die Überweisung des Stipendiums akzeptiert wird.
- Für die PAD-PLUS Reiseversicherung ist für Rückerstattungen ein Bankkonto mit einer deutschen IBAN erforderlich, s. Punkt “Versicherungsschutz und Versicherungsunterlagen”.
- Viele deutsche Stellen überweisen ausschließlich auf Konten von Banken mit Sitz in Deutschland. Dazu können auch Wohngeldstellen gehören.
Auch für Zahlungen, z. B. Mietzahlungen, digitalen Services und Verträge wird oftmals ein deutsches Konto oder eine deutsche IBAN erwartet.
Auf der Webseite der Banken gibt es Angaben, welche Unterlagen für die Kontoeröffnung nötig sind. In der Regel sind das:
- ein gültiges Ausweisdokument
- die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr), die nach der Anmeldung am Wohnort automatisch erstellt wird (siehe auch Stichwort "Wohnen - An- und Abmeldung“). Die Kontoeröffnung ist bei vielen Banken auch möglich, während die IdNr noch aussteht.
- den Stipendienvertrag mit der Schulzuweisung
- gegebenenfalls das Visum oder die Aufenthaltserlaubnis
- gegebenenfalls die Anmeldebestätigung vom Einwohnermeldeamt
Einführungsveranstaltungen (online)
Der PAD bietet im August und September Einführungsveranstaltungen zur Vorbereitung an. Die Einladungen dazu werden rechtzeitig per E-Mail verschickt.
Die Teilnahme an den Online-Veranstaltungen ist freiwillig, wird jedoch ausdrücklich empfohlen. Alle Veranstaltungen werden aufgezeichnet. Die Videos sowie ergänzende Materialien stehen den FSA anschließend zur Verfügung.
Die erste Veranstaltung richtet sich allgemein an alle FSA. Ziel ist es, auf den bevorstehenden Einsatz in Deutschland einzustimmen. Dabei gibt der PAD praktische Hinweise und zeigt, wie sich FSA am besten auf ihren Einsatz als FSA vorbereiten können.
Die zweite Veranstaltung konzentriert sich auf die methodisch-didaktische Vorbereitung und die konkreten Einsatzmöglichkeiten in der Schule. Erfahrene Lehrkräfte geben dort wertvolle Tipps und Ideen für einen erfolgreichen Start an der Einsatzschule.
Erasmus+ Förderung und FSA-Einsatz
Das Erasmus+ Programm fördert u. a. die Mobilität von Studierenden aus EU-Mitgliedstaaten oder aus assoziierten Drittländern. Es beinhaltet Mobilitätszuschüsse für Studierende, die ein förderfähiges Auslandspraktikum in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem assoziierten Drittland absolivieren.
Studierende, Erasmus-Koordinationsstellen der entsendenden Hochschulen und aufnehmende Bildungseinrichtungen können sich auf der Webseite der EU über Erasmus + Möglichkeiten für Studierende informieren. Dort heißt es u. a.: "Auslandspraktika werden für Studierende in allen Studienzyklen (…) gefördert. Dies gilt auch für Unterrichtspraktika von Lehramtsstudierenden.” Hinweise wie dieser erlauben die Einordnung des Einsatzes im Fremdsprachenassistenz-Programm als förderfähiges Auslandspraktikum.
Der Pädagogische Austauschdienst kann zu diesem Thema nicht individuell beraten. Unsere Hinweise verstehen wir als Orientierungshilfe vor allem für Studierende und die aufnehmenden Bildungseinrichtungen/Praktikumsgebenden.
Der PAD dankt allen Bildungseinrichtungen herzlichen dafür, dass sie einer Fremdsprachenassistenzkraft (FSA) die Möglichkeit geben, Teil ihrer Schulgemeinschaft zu sein!
Einige Assistenzkräfte benötigen die Anerkennung ihres FSA-Einsatz als förderfähiges Unterrichtspraktikum im Sinne des Erasmus+ Programms. Diese FSA werden Sie als aufnehmende Bildungseinrichtung/Praktikumsanbietende bitten, die Lernvereinbarung “Learning Agreement for Traineeship” auszufüllen. Ohne diese Bestätigung droht die Rückzahlung bereits erhaltener Erasmus+ Fördermittel.
Für die Bildungseinrichtungen oder die zuständigen Behörden besteht keine Verpflichtung, das “Learning Agreement for Traineeship” auszufüllen und zu unterschreiben. Wir danken Ihnen herzlich für Ihre Bereitschaft und Unterstützung, wenn Sie dies ermöglichen.
Sofern es sich bei dem Praktikum um eine anerkennungswürdige Mobiltiät im Rahmen des Studiums handelt, sind diese Mobilitäten unabhängig von der wöchentlichen Einsatzzeit förderfähig. Falls ein Vollzeiteinsatz bestätigt werden soll, können die Hinweise unter “Einsatzvolumen des FSA-Einsatzes” hilfreich sein.
Die aufnehmenden Bildungseinrichtungen bzw. die zuständigen Behörden sind nicht verpflichtet, die Lernvereinbarung “Learning Agreement for Traineeship” auszufüllen und zu unterschreiben. Bitte bedenken Sie das, wenn Sie Ihre Einsatzschule um Unterstützung bitten.
Es kann hilfreich sein, die Einsatzschule auf die Erasmus+ Koordinierungsstelle Ihrer Hochschule und auf die Hinweise des PAD zu verweisen, insbesondere auf die “Hinweise für aufnehmende Bildungseinrichtungen”.
Das Volumen der Einsatztätigkeit einer Fremdsprachenassistenzkraft variiert je nach Einsatzsstaat und den vertraglichen Rahmenbedingungen. Es umfasst mindestens 12 Unterrichtsstunden pro Woche, wobei in der Praxis häufig ein erheblich höheres Einsatzvolumen pro Woche besteht.
Die vielfältigen Tätigkeitsbereiche tragen dazu bei, dass die FSA aktiv in das schulische Leben eingebunden werden und wertvolle interkulturelle Impulse setzen können. Es lassen sich folgende Bereiche definieren:
- vereinbarte Anzahl der Unterrichtsstunden pro Woche
- Vor- und Nachbereitung von Unterricht
- Unterrichtsbesprechungen mit Betreuungslehrkraft
- Individuelle Förderung von Schülerinnen und Schülern, z.B. zum Erwerb von Sprachzertifikaten
- Durchführung von AGs
- Teilnahme an Konferenzen und Fortbildungen
- Teilnahme an Exkursionen, Ausflügen oder Klassenfahrten
- Veranstaltungen der Schule (Tag der offenen Tür, „Werbeveranstaltungen“ für Fremdsprachen)
- Veranstaltungen der Schulbehörde
- Weitere Aufgaben nach individueller Absprache und Möglichkeit
Teilnehmende am FSA-Programm absolvieren ein Unterrichtspraktikum als Fremdsprachenassistenz an einer Bildungseinrichtung in ihrem jeweiligen Zielstaat. Bei einer gleichzeitigen Förderung im Rahmen des Erasmus+ Programms liegt keine Doppelfinanzierung vor. Dabei ist es nicht relevant, dass Deutschland als EU-Mitglied Beiträge zum Erasmus+-Programm leistet, da die Mittel aus unterschiedlichen Quellen stammen und getrennt verwaltet werden.
FSA aus Deutschland sind meist an Schulen, gelegentlich an Hochschulen im Ausland im Einsatz. Dafür erhalten sie eine Aufwandsentschädigung oder ein Gehalt von der Bildungseinrichtung oder dem Staat, in dem sie eingesetzt sind. Diese Gelder kommen demnach nicht aus deutschen öffentlichen Mitteln, so dass bei gleichzeitier Eramus+ Förderung keine Doppelfinanzierung vorliegt.
FSA aus dem Ausland erhalten eine Auswandsentschädigung aus öffentlichen Mitteln (Stipendium) des aufnehmenden Bundeslandes. Bei gleichzeitier Eramus+ Förderung über die Hochschule im Herkunftsstaat liegt keine Doppelfinanzierung vor.
Finanzierung des FSA-Einsatzes
Für alle FSA gilt:
- Der Hauptzweck des Aufenthaltes in Deutschland ist der Einsatz als Fremdsprachenassistenzkraft.
- Fremdsprachenassistenzkräfte erhalten für die Dauer ihres Einsatzes ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln als Aufwandsentschädigung. Das Stipendium ist steuerfrei (§ 3 (44) EstG). Es müssen keine Sozialabgaben gezahlt werden. FSA sind nicht erwerbstätig.
- FSA können ihren Lebensunterhalt in Deutschland mit dem Stipendium finanzieren. So können sie sich auf ihren gemeinwohlorientierten Einsatz an ihrer Schule/ihren Schulen fokussieren. Sie haben auch genügend Zeit für weitere interkulturelle Erfahrungen, z. B. für Aktivitäten in Vereinen, für das Entdecken weiterer Regionen in Deutschland etc. Das ist ein zentraler Aspekt des FSA-Programms.
Bitte Hinweise beachten unter:
- “Visum und Auftenthaltserlaubnis”
- “Nebentätigkeiten”
- “Erasmus+”
Nebentätigkeit: Wer darf was?
Grundsätzlich gilt für alle FSA in Deutschland (s. Stichwort “Finanzierung”):
- Der Hauptzweck des Aufenthaltes in Deutschland ist der gemeinwohlorientierte Einsatz als Fremdsprachenassistenzkraft.
- Alle FSA erhalten für die Dauer ihres Einsatzes ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln als Aufwandsentschädigung. Das Stipendium ist steuerfrei (§ 3 (44) EstG). Es müssen keine Sozialabgaben gezahlt werden. FSA sind nicht erwerbstätig.
- FSA können ihren Lebensunterhalt in Deutschland mit dem Stipendium finanzieren. So können sie sich auf ihren gemeinwohlorientierten Einsatz an ihrer Schule/ihren Schulen fokussieren. Sie haben auch genügend Zeit für weitere interkulturelle Erfahrungen, z. B. für Aktivitäten in Vereinen, für das Entdecken weiterer Regionen in Deutschland etc. Das ist ein zentraler Aspekt des FSA-Programms.
- Grundsätzlich müssen FSA die Schulbehörde um Erlaubnis bitten und die Schulbehörde und die Einsatzschule müssen einverstanden sein.
Für Nebentätigkeiten gibt es unterschiedliche Regeln für
1. FSA mit Nationalpässen von Mitgliedsstaaten der EU, Norwegen und der Schweiz und für
2. FSA aus visumspflichtigen Drittstaaten
Für FSA mit Nationalpässen von Mitgliedsstaaten der EU, Norwegen und der Schweiz gelten die unter “Grundsätzliches" geannten Hinweise.
Für diese Gruppe von FSA ist eine Nebentätigkeit unter bestimmten Bedingungen möglich:
- Sie müssen die Schulbehörde um Erlaubnis bitten und die Schulbehörde und die Einsatzschule müssen einverstanden sein.
- Sie müssen dafür zeigen, dass die angestrebte Nebentätigkeit den Schuleinsatz nicht beeinträchtigen wird. Deshalb muss die Nebentätigkeit z. B. auf wenige Stunden pro Woche beschränkt bleiben.
- Die Schulbehörde bzw. die Schule können ihr Einverständnis widerrufen, wenn die Nebentätigkeit den Schuleinsatz beeinträchtigt.
- Die FSA sind dafür verantwortlich, sich selbstständig zu informieren, z. B. auf der Webseite https://www.minijob-zentrale.de. Weder der PAD noch die Schulbehörden oder die Einsatzschulen sind auskunftsfähig.
Informieren Sie sich frühzeitig, ob es über das Stipendium hinaus weitere Möglichkeiten gibt, Ihren Aufenthalt in Deutschland zu finanzieren.
- Lesen Sie unsere Hinweise zum Beantragung von Wohngeld.
- Erkundigen Sie sich über private Nachhilfe oder innerschulische entgeltliche Tätigkeiten.
Recherchieren Sie frühzeitig vor Ihrer Assistenzzeit, ob eine Erasmus+ Förderung möglich ist, s. Punkt “Erasmus+ Förderung und FSA-Einsatz".
Für visumspflichtige FSA mit Nationalpässen von Australien, Kanada, Neuseeland, Taiwan, den USA und dem Vereinigtes Königreich gelten die unter “Grundsätzliches” genannten Hinweise; darüberhinaus gelten folgende Regeln:
- Das Visum bzw. die Aufenthaltserlaubnis berechtigt ausschließlich zur Tätgkeit als Fremdsprachenassistenzkraft in Schulen in Deutschland.
- Dieser Gruppe von FSA ist die Arbeitsaufnahme grundsätzlich verboten. FSA, die visumsfrei einreisen dürfen, finden entsprechende Hinweise auf einem Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel („Nebenbestimmungen“) bzw. der freigeschalteten Ausweis-App für den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT)
- Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Ausländerbehörde.
Private Nachhilfe oder innerschulische entgeltliche Tätigkeiten sind erlaubt.
Die FSA sind dafür verantwortlich, sich selbstständig bei der zuständigen Ausländerbehörde zu informieren. Weder der PAD noch die Schulbehörden oder die Einsatzschulen sind auskunftsfähig.
Informieren Sie sich frühzeitig, ob es über das Stipendium hinaus weitere legale Möglichkeiten gibt, Ihren Aufenthalt in Deutschland zu finanzieren.
- Lesen Sie unsere Hinweise zum Beantragung von Wohngeld.
- Erkundigen Sie sich über private Nachhilfe oder innerschulische entgeltliche Tätigkeiten.
Schule: FSA-Aufgaben
Assistenzkräfte leisten einen wertvollen Beitrag zu einem lebendigen und motivierenden Unterricht. Durch die Vermittlung der eigenen Sprache, Kultur und Herkunft wird das Interesse der Schülerinnen und Schüler geweckt und gefördert. Besonders in den oberen Jahrgangsstufen, in denen die Altersunterschiede gering sind, fällt der Kontakt oft leichter.
Neben der Herkunftssprache und kulturellen Kenntnissen bringt jede Assistenzkraft auch persönliche Eigenschaften und Fähigkeiten mit – etwa durch die eigene Ausbildung, sportliche oder künstlerische Interessen. Diese individuellen Stärken können gewinnbringend in den Unterricht eingebracht werden.
Der Einsatz erfolgt in der Regel im Fremdsprachenunterricht, insbesondere in der Herkunftssprache. Die konkreten Einsatzmöglichkeiten richten sich nach den Rahmenbedingungen der jeweiligen Schule sowie nach den persönlichen Interessen und Fähigkeiten der Assistenzkraft. Auch die eigene Initiative spielt eine wichtige Rolle. Ein aktiver Austausch mit den Lehrkräften vor Ort – durch Fragen, Vorschläge und Wünsche – unterstützt eine sinnvolle Einbindung.
Typische Einsatzformen sind unter anderem:
- Übernahme von Kleingruppen oder einzelnen Unterrichtsabschnitten
- Team-Teaching gemeinsam mit der Fachlehrkraft
- Vermittlung von landeskundlichen Inhalten (im Fremdsprachenunterricht oder in anderen Fächern)
- Betreuung, Beratung und Förderung einzelner Schülerinnen und Schüler
- Erstellung von Unterrichtsmaterialien
- Durchführung von Projekten
- Mitarbeit bei der Vorbereitung von Prüfungen
Wichtig: Der Einsatz sollte stets mit der Betreuungslehrkraft oder den zuständigen Fachlehrkräften abgestimmt werden. Frühzeitige Absprachen und regelmäßige Kommunikation helfen, Missverständnisse zu vermeiden und den Einsatz erfolgreich zu gestalten.
Fremdsprachenassistenzkräfte unterstützen die Lehrkräfte an der jeweiligen Einsatzschule. Eine Lehrbefähigung für den innerdeutschen Schuldienst liegt jedoch nicht vor. Aus diesem Grund gelten bestimmte Einschränkungen hinsichtlich der Aufgaben, die übernommen werden dürfen:
- Kein eigenverantwortlicher Unterricht
Fremdsprachenassistenzkräfte dürfen keinen Unterricht in eigener Verantwortung durchführen. - Keine regelmäßige Vertretung
Eine regelmäßige Vertretung für erkrankte oder abwesende Lehrkräfte ist nicht zulässig. In Einzelfällen kann eine Vertretung erfolgen, sofern eine klare Absprache und Vorbereitung durch die verantwortliche Lehrkraft erfolgt. - Keine eigenständige Leistungsbewertung
Die Bewertung von Schülerleistungen darf nicht eigenständig vorgenommen werden. - Keine eigenständigen Korrekturen
Schriftliche Arbeiten wie Tests, Klassenarbeiten oder Klausuren dürfen nicht selbstständig korrigiert werden. - Keine Aufsichten
Die Übernahme von Aufsichten – etwa in Pausen, bei Wandertagen oder Studienfahrten – ist ausgeschlossen. Dies hat unter anderem versicherungsrechtliche Gründe. - Keine Disziplinarmaßnahmen
Disziplinarische Maßnahmen dürfen von FSA nicht ausgesprochen werden.
Bei Unsicherheiten oder Fragen zu den Aufgabenbereichen kann Kontakt mit der Schulleitung, der zuständigen Schulbehörde (siehe Stipendienvertrag) oder dem PAD aufgenommen werden.
Einsatzmöglichkeiten über den Fremdsprachenunterricht hinaus
Neben dem Einsatz im Fremdsprachenunterricht bestehen vielfältige Möglichkeiten für FSA, auch in anderen Unterrichtsfächern sowie außerhalb des regulären Unterrichts aktiv zu werden.
Beiträge in anderen Fächern oder im bilingualen Unterricht
- Gestaltung von Unterrichtseinheiten zu landeskundlichen Themen in Fächern wie Erdkunde, Sozialkunde, Geschichte oder Politik
- Vorstellung weniger verbreiteter Sportarten aus dem Herkunftsland der FSA im Sportunterricht (z. B. Softball, Cricket, Lacrosse)
- Präsentation typischer Musik aus dem Herkunftsland im Musikunterricht und gemeinsames Einüben von Liedern
- Weitere kreative Beiträge je nach Fach und Interesse der FSA
Aktivitäten außerhalb des Unterrichts
- Vorbereitung von Schülerinnen und Schülern auf Tests, Klassenarbeiten oder Klausuren durch gezielte Übungen
- Angebot regelmäßiger Sprechstunden zur Unterstützung bei Referaten, Sprachproblemen oder landeskundlichen Fragen
- Gestaltung einer kleinen Ausstellung zum Herkunftsland
- Mitarbeit in bestehenden Arbeitsgemeinschaften (AGs) oder Gründung eigener Angebote, z. B. Literatur-Club, Film-Club, Koch-AG, Theater-AG
- Gemeinsames Feiern landesspezifischer Ereignisse wie Deutsch-Französischer Tag, Russische Ostern, St. Patrick’s Day oder Thanksgiving
- Angebot von Sprachkursen für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte oder andere Interessierte
- Teilnahme an Klassenfahrten und Schulveranstaltungen (ohne verantwortliche Aufsichtspflicht)
- Unterstützung beim Aufbau oder der Pflege von Schulpartnerschaften, Austauschprogrammen und Netzwerken
- Förderung von E-Mail- oder Chat-Freundschaften zwischen Schülerinnen und Schülern
- Vermittlung von Kontakten zu Personen, Institutionen, Vereinen oder Unternehmen aus dem Herkunftsland
- Weitere individuelle Beiträge je nach Möglichkeit und Interesse
Ein umfassender Einsatz in verschiedenen Bereichen des schulischen Lebens trägt dazu bei, dass alle Beteiligten von der Anwesenheit der Fremdsprachenassistenzkraft profitieren.
Vor Beginn des Einsatzes empfiehlt es sich, bei der Schule zu klären, welche Materialien und Medien für den Unterricht zur Verfügung stehen und ob gegebenenfalls eigene Materialien mitgebracht werden sollen. Für den landeskundlichen Unterricht ist grundsätzlich eine Vielzahl von Materialien geeignet – vorausgesetzt, die Inhalte sind sprachlich nicht zu anspruchsvoll. Besonders beliebt bei Schülerinnen und Schülern sind authentische, originale Materialien aus dem Herkunftsland.
Kreative Ideen und praxisnahe Beispiele aus dem persönlichen Umfeld können den Unterricht bereichern, zum Beispiel:
- Fotos oder Videos aus dem Familien- und Freundeskreis, von der Universität, Wohnsituation, Freizeitaktivitäten oder der Heimatstadt
(Hinweis: Datenschutzbestimmungen beachten) - Touristisches Informationsmaterial zur Stadt oder Region des FSA
- Poster, Postkarten, Landkarten
(z. B. eine selbst gezeichnete Karte, auf der Städte mit Postkarten markiert werden) - Musik, Podcasts, Nachrichten, Werbung in der Herkunftssprache
- Beispiele aus dem Fernsehen, etwa Werbung, Nachrichten, Wetterberichte, Spielshows, Serien oder Filme
- Originale von Alltagsmaterialien, z. B. Speisekarten, Rezepte, Werbeprospekte, Kinoprogramme
- Stundenpläne, Zeugnisse, Ferienübersichten
- Informationen und Dekorationsartikel zu landestypischen Feiertagen sowie traditionellen und regionalen Festen
- Kleine Werbegeschenke wie Buttons, Pins oder Aufkleber, die sich z. B. als Preise bei Spielen oder Wettbewerben eignen
Schule: Organisatorisches
Sobald Sie Ihre Einsatzschule wissen, schreiben Sie bitte eine E-Mail an die Schule.
- Stellen Sie sich kurz vor.
- Bitten Sie um die Kontaktdaten Ihrer Betreuungslehrkraft. Das ist Ihre Ansprechperson, die Sie während Ihrer Zeit an der Schule unterstützt, s. Punkt "Bestreungslehrkraft).
Wenn Sie nicht sofort eine Antwort erhalten, kann das an den Ferienzeiten liegen. Die Ferientermine sind in jedem Bundesland unterschiedlich. Hier gelangen Sie zu den Gesamtübersichten der Kultusministerkonferenz: Ferientermine.
Mit Ihrer Betreuungslehrkraft können Sie danach Fragen zur Schule und zum Unterricht sowie zu Ihrem Einsatz klären, zum Beispiel:
- Kann die Schule bei der Unterkunftssuche helfen?
- Wie alt sind die Schülerinnen und Schüler?
- Über welches Sprachniveau verfügen sie?
- Welches landeskundliche Material ist für den Unterricht interessant? (Ideen finden Sie auch unter „Vorbereitungen für den Unterricht“)
Bitte lesen Sie alle Hinweise auf unserer Webseite sorgfältig und verweisen Sie Ihre Betrreuungslehrkraft gerne auf die Webseite.
Alle FSA müssen direkt zu Beginn des Einsatzes an der Schule eine Reihe von Angaben machen, damit die zuständige Behörde die Stipendienzahlungen veranlassen kann. Hierzu gehören die Wohnadresse und die Bankverbindung (siehe Informationen unter „Anmeldung am Wohnort“ und „Bankkonto“).
Je nach Schule kann es hierfür unterschiedliche Formulare geben. In den meisten Fällen wird das Formular „Antrittsmeldung“ verwendet. Dieses Formular erhält man entweder im Schulsekretariat oder von der zuständigen Schulbehörde. Bei Fragen kann die Betreuungslehrkraft unterstützen.
Die ausgefüllte Antrittsmeldung muss zusammen mit der Bankverbindung an die zuständige Schulbehörde weitergeleitet werden (im Schulsekretariat fragen). Erst dann kann die zuständige Behörde die Überweisung des Stipendiums veranlassen.
- Meist werden das anteilige Stipendium für den ersten Monat und das volle Stipendium für den zweiten Monat gleichzeitig überwiesen.
- Es kann einige Wochen dauern, bis die erste Stipendienzahlung auf dem Konto eingeht.
Schulschlüssel (kein Versicherungsschutz)
Der Verlust eines Zentralschlüssels der Schule kann hohe Kosten verursachen – unter Umständen mehrere Tausend Euro. Die Haftpflichtversicherung des PAD-PLUSReiseschutzes übernimmt keine Kosten bei Verlust von beruflichen Schlüsseln. Um Risiken zu vermeiden, empfiehlt der Pädagogische Austauschdienst, FSA keine Schlüssel für die zentrale Schließanlage der Schule auszuhändigen.
Die Haftpflichtversicherung im Rahmen des PAD-Plus-Reiseschutzes enthält eine Absicherung für den Verlust privater Schlüssel (z. B. eigene Wohnungsschlüssel). Die Deckungssumme beträgt bis zu 500 EUR, wobei ein Selbstbehalt von 50 EUR gilt. S. Stichwort “Versicherungsschutz”)
Stipendienvertrag und Stipendium
Assistenzkräfte erhalten den Stipendienvertrag zusammen mit der Schulzuweisung per E-Mail von der zuständigen Behörde des Bundeslandes, in dem sie eingesetzt sind.
Das steht im Stipendienvertrag:
Einsatzdauer
Im Stipendienvertrag steht, wann die Assistenzzeit beginnt und wann sie endet. Diese Daten sind auch relevant für den Versicherungsschutz und ggf. für das Visum/den Aufenthaltstitel.
Stipendium
Das Stipendium beträgt 1.000 EURO pro Monat. Der Anspruch besteht ab dem ersten Tag des Einsatzes und bis zum letzten Tag des Einsatzes, s. Stichwort “Stipendienzahlung”.
Umfang des Einsatzes
FSA assistieren in der Regel zwölf Unterrichtsstunden pro Woche im Schulalltag. Außerdem helfen sie bei bestimmten Aktivitäten außerhalb des Unterrichts mit, s. Stichwort “Aufgaben”.
Hinweise zum Versicherungsschutz
Alle Assistenzkräfte sind automatisch in einer obligatorischen Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung versichert. Der Versicherungsausweis wird normalerweise im August verschickt. Bis dahin reicht der Stipendienvertrag als Nachweis. S. auch Stichwort “Versicherungsschutz”.
Das steht auch im Stipendienvertrag:
- Regelung für den Krankheitsfall
- Hinweis auf die Möglichkeit der Freistellung zur Teilnahme an Prüfungen im Heimatland
- Hinweis auf das Verbot lohnsteuerpflichtiger Nebentätigkeit
- Auflistung der Anlagen zum Stipendienvertrag
Die FSA hat ab Antritt des Einsatzes und bis zum letzten Tag des Einsatzes Anspruch auf das Stipendium (s. Stipendienvertrag).
- In der Regel wird ein anteiliges Stipendium für den ersten Monat des Einsatzes berechnet.
- Das anteilige Stipendium für den ersten Monat und das Stipendium für den zweiten Monat werden oft gleichzeitig ausgezahlt.
- Diese erste Stipendienzahlung erfolgt meist frühestens vier bis sechs Wochen, nachdem die “Antrittsmeldung” eingereicht wurde. Es ist daher wichtig, über ausreichende finanzielle Mittel zu verfügen. Wir empfehlen mindestens 1.500,- bis 2.000,- Euro bereit zu halten für Miete, Kaution, Anschaffungen, Verpflegung etc.
Für die Auszahlung eines Stipendiums ist Folgendes erforderlich:
- ein Bankkonto, s. Stichwort “Bankkonto" und “Finanzielles”
- die “Antrittsmeldung” der Schule, s. Stichwort “Antrittsmeldung“ und ”Schule - Organisatorisches"
Versicherungsschutz: Der PAD-PLUS Reiseschutz
Alle FSA sind für die Einsatzdauer automatisch in der obligatorischen Versicherung PAD PLUS-Reiseschutz versichert (s. Stipendienvertrag). FSA müssen für diese Versicherung nichts bezahlen.
Die FSA erhalten eine Versicherungsbescheinigung und weitere wichtige Informationen rechtzeitig vor ihrem Einsatz von ihrer Schulbehörde.
Der PAD PLUS-Reiseschutz umfasst eine Auslandskrankenversicherung, eine Unfallversicherung und eine Haftpflichtversicherung. Die Auslandskrankenversicherung übernimmt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland im akuten Fall die Kosten für die medizinische Grundversorgung. Es werden nur Kosten erstattet, die in den Versicherungsbedingungen festgelegt sind.
Vorerkrankungen (Diabetes, Allergien etc.) sind nicht versichert!
- Falls erforderlich, kümmern Sie sich bitte frühzeitg in Ihrem Heimatland vor der Reise um Ihre Medikamente.
- informieren Sie sich über die Zoll- und Einfuhrbestimmungen, damit Sie Ihre Medikamente legal nach Deutschland mitbringen dürfen.
Alle Informationen zum Versicherungsschutz sowie Hinweise für die Kostenerstattung gibt es auf der Webseite zum PAD PLUS Reiseschutz bei der Bernhard Assekuranz.
Beachten Sie die Merkblätter zu den Versicherungsbedingungen:
Der Verlust eines Zentralschlüssels der Schule kann hohe Kosten verursachen – unter Umständen mehrere Tausend Euro. Die Haftpflichtversicherung übernimmt keine Kosten bei Verlust von beruflichen Schlüsseln. Um Risiken zu vermeiden, empfiehlt der Pädagogische Austauschdienst, FSA keine Schlüssel für die zentrale Schließanlage der Schule auszuhändigen.
Die Haftpflichtversicherung im Rahmen des PAD-Plus-Reiseschutzes enthält eine Absicherung für den Verlust privater Schlüssel (z. B. eigene Wohnungsschlüssel). Die Deckungssumme beträgt bis zu 500 EUR, wobei ein Selbstbehalt von 50 EUR gilt.
Visum und Aufenthaltserlaubnis
Asistenzkräfte mit Nationalpässen aus Australien, Kanada, Neuseeland, den USA und dem Vereinigten Königreich
- kommen aus einem sogenannten visumspflichtigen Drittstaat
- dürfen visumsfrei in Bundesrepublik Deutschland einreisen
- müssen nach der Einreise innerhalb von 90 Tagen eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Laden Sie diese beiden Dokumente herunter und beachten Sie unbedingt die Hinweise:
Beachten Sie auch die Hinweise Ihrer entsendenden Behörde in Ihrem Herkunftsstaat.
FSA mit Nationalpässen von Taiwan müssen vor ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein nationales Visum beantragen. Die entsendende Behörde berät.
Wohnen: Wichtiges rund um die Unterkunft
Unterkunftssuche
Die Schulen unterstützen dabei, eine Unterkunft für die erste Zeit zu finden. Sprechen Sie mit Ihrer Betreuungslehrkraft über Ihre Wünsche. Manche FSA beziehen eine vorläufige Unterkunft. Dann können sie anschließend nach einer passenden Unterkunft suchen.
Achtung vor Betrug bei Online-Wohnungsanzeigen
Viele Menschen suchen online nach Wohnungen. Leider gibt es dort auch gefälschte Angebote. Dies sind Warnzeichen:
• Die Internetadresse beginnt nicht mit „https“.
• Man bekommt E-Mails, die wie echte Immobilienportale aussehen (Phishing).
• Es wird eine Kopie des Ausweises verlangt (nicht schicken!).
• Es wird Geld verlangt, bevor ein Mietvertrag unterschrieben wurde (nicht zahlen!).
• Die Miete ist sehr günstig – das kann verdächtig sein.
Auf dieser Webseite der Verbraucherzentrale gibt es Hinweise zum Thema: „Falsche Immobilienanzeigen im Internet“. Die Betreuungslehrkraft kann bei Fragen und Unsicherheiten beraten.
Wohngemeinschaft (WG)
Auf den beliebten Internetplattformen gibt es häufig Angebote für Zimmer in einer Wohngemeinschaft (WG). Wer ein WG-Zimmer mietet, ist meist „Untermieter“. Man muss sicherstellen, dass der Vermieter/Wohnungsgeberin mit der Untervermietung einverstanden ist. Nur dann ist die Anmeldung der Wohnadresse beim Einwohnermeldeamt möglich, s. u. „Wohnungsgeberformular“.
Mietvertrag
Wer eine Unterkunft bezieht, schließt einen Mietvertrag mit der Wohnungsgeberin/dem Wohnungsgeber („Vermieterin/Vermieter“) ab.
- Ein befristeter Mietvertrag endet automatisch zum angegebenen Enddatum, eine vorherige Kündigung (um z. B. in eine andere Wohnung umzuziehen) ist nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt.
- Ein unbefristeter Mietvertrag kann gekündigt werden; man muss jedoch die Kündigungsfrist beachten (steht im Vertrag; in der Regel 1 bis 3 Monate).
Die Betreuungslehrkraft kann bei Fragen und Unsicherheiten beraten.
"Wohnungsgeberbestätigung" für die Anmeldung beim Amt
Nach dem Einzug muss man sich bei der zuständigen Meldebehörde Ihres Wohnortes anmelden (Einwohnermeldeamt/Bürgeramt/Rathaus/...). Dafür braucht man das Formular "Wohnungsgeberbestätigung”.
- Das Formular gibt es auf der Webseite der Meldebehörde des Wohnortes. Ein Muster gibt es hier: Muster Wohnungsgeberbestätigung (PDF).
- Die Wohnungsgeberin/der Wohnungsgeber muss das Formular ausfüllen.
Detaillierte Informationen gibt es im Bereich „Während Ihrer Assistenzzeit“, Punkt: „Am Wohnort erledigen: Anmeldung“.
In Deutschland besteht eine gesetzliche Meldepflicht. Man muss sich innerhalb von 14 Tagen nach dem Einzug bei der zuständigen Meldebehörde des Wohnortes (Einwohnermeldeamt/Bürgeramt/Rathaus/…) anmelden. Die Anmeldung ist meist kostenfrei, manchmal gibt es jedoch eine Gebühr.
Auf der Internetseite der Meldebehörde steht, ob man einen Termin vereinbaren muss. Die Meldebehörde informiert darüber, welche Dokumente und Formulare für die Anmeldung benötigt werden. In der Regel sind dies:
- Anmeldeformular
Achtung: Bei der entsprechenden Frage !!nicht erwerbstätig!! ankreuzen. FSA erhalten kein Gehalt, sondern ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln und müssen deshalb keine Steuern oder Sozialabgaben zahlen. - Reisepass/Ausweisdokument
- Schulzuweisung/Stipendienvertrag
- ausgefüllte Wohnungsgeberbestätigung. Der Vermieter/die Vermieterin muss dieses Formular ausfüllen (s. Webseite der Meldebhörde).
Man erhält dann eine Anmeldebestätigung. Außerdem wird eine individuelle Steuerliche Identifikationsnummer (IdNr) automatisch erstellt. Die IdNr wird per Post an die aktuelle Meldeadresse geschickt. Die IdNr ist lebenslang gültig.
Die Anmeldebestätigung ist auch wichtig für:
- die Eröffnung eines Bankkontos in Deutschland (siehe Informationen unter „Bankkonto“).
- die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis für alle FSA, die mit einem Nationalpass aus einem sogenannten Drittstaat einreisen, siehe Informationen unter „Visum und Aufenthaltserlaubnis“.
Wichtig: Bei jedem Wohnungswechsel – auch innerhalb derselben Stadt – ist eine Ummeldung bei der Meldebehörde des neuen Wohnortes erforderlich. Wenn Sie Deutschland nach Ihrem FSA-Einsatz wieder verlassen, müssen Sie sich abmelden.
Wer ein niedriges Einkommen hat, kann staatliche Unterstützung bei den Mietkosten beantragen. Diese finanzielle Hilfe heißt Wohngeld. Sie ist im Wohngeldgesetz geregelt (§ 3 Absatz 5 WoGG).
Ausländische FSA in Deutschland können Wohngeld beantragen.
Hinweis: Der PAD kann keine Auskünfte zum Wohngeld geben, da es Unterschiede je nach Wohnort gibt.
- Zuständig für das Wohngeld ist die Wohngeldbehörde an Ihrem Wohnort.
- Es ist wichtig, sich frühzeitig um die Beantragung zu kümmern.
- Auf der Webseite des Bundesministeriums für Wohnen (BMWSB – Wohngeld auf bund.de) findet man hilfreiche Informationen.
- Der PAD stellt das Merkblatt zur Beantragung von Wohngeld bereit.
In Deutschland gibt es eine Beitragspflicht zu den Rundfunkgebühren.
Wichtig zu wissen:
„Absolventen eines Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ), Erasmus-Studenten oder andere Stipendiaten sind grundsätzlich beitragspflichtig.“
Diese Informationen finden in der Box ”Studierende, Azubis, Schüler" Sie unter folgendem Link:
https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/informationen/index_ger.html .
Dort gibt es auch Informationen zu den Regelungen für verschiedene Wohnformen, z. B. Wohngemeinschaften.
Zertifikat: Bescheinigung über den FSA-Einsatz
Am Ende der Assistenzzeit stellt die zuständige Behörde des Bundeslandes eine zweisprachige Teilnahmebescheinigung/ein Zertifikat aus.
Diese Bescheinigung enthält:
- Personendaten der Fremdsprachenassistenzkraft (FSA)
- Angaben zur Dauer des Einsatzes
- Angaben, wie viele Stunden die FSA wöchentlich im Unterricht eingesetzt wurde
- generelle Aufgaben der FSA
Das Dokument wird nur einmal ausgestellt und ist aus diesem Grund sorgfältig aufzubewahren.
Zuständigkeiten: Wer macht was?
Der Pädagogische Austauschdienst ist zuständig für:
- Durchführung der Einführungsverstaltungen (allgemeine und methodisch-didaktische)
- Bewerbungen für eine zweite Assistenzzeit
Der PAD ist auch Ansprechpartner bei generellen Fragen der FSA.
Die Schulbehörde ist zuständig für:
- evtl. Einführungsveranstaltungen vor Ort
- Stipendienvertrag (siehe Hinnweise unter Punkt Stipendium für FSA-Tätigkeit)
- Stipendienzahlung (siehe Hinweise unter Punkt Stipendium für FSA-Tätigkeit)
- Versicherungsbescheinigung
- Genehmigung Nebentätigkeit - zusammen mit der Schule (siehe Hinweise unter Punkt Nebentätigkeit)
- Teilnahmebescheinigung/Zertifikat am Ende der Assistenzzeit
Die Einsatzschule ist zuständig für:
- Organisation und Koordination des Einsatzes der FSA im und außerhalb des Unterrichts
- Erstellung Stundenplan in Absprache mit FSA
- Unterstützung bei schulischen und administrativen Fragen
- Genehmigung einer Nebentätigkeit - zusammen mit der Schulbehörde (siehe Hinweise unter Punkt Nebentätigkeit)
- Erstellung eines Gutachtens bei Bewerbung für eine zweite Assistenzzeit (siehe Hinweise unter Punkt Zweite Assistenzzeit)
Zweite Assistenzzeit
Grundsätzlich können sich alle Fremdsprachenassistenzkräfte für eine zweite Assistenzzeit bewerben.
- Ab Anfang Februar stellt der PAD alle Informationen und Dokumente auf dieser Webseite zur Verfügung.
- Bewerbungen sind bis zum 31. März möglich.
- Frühestens ab Mitte Mai kann der PAD über das Ergebnis der Bewerbung informieren.
Hinweis: Es ist grundsätzlich nicht möglich, sich über den PAD für eine dritte Assistenzzeit zu bewerben.
